Heute schon gelacht?

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Zacharias
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Re: Heute schon gelacht?

#2921

Beitrag von Zacharias » Sa 9. Sep 2017, 00:56

Meine Tochter - angehende Juristin - versorgt mich neuerdings mit Urteilen um mir zu beweisen, dass Jura gar nicht staubtrocken ist. Ich hab tatsächlich gerade Tränen gelacht:

Tatbestand

Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Menorca, Hotel L C, für die Zeit vom 15. bis 29. August 1990 zum Preis von 3.078,-- DM gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett. Der Kläger trägt vor, nach der Ankunft habe er feststellen müssen, daß es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen, daß er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei. Ein friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis sei während der gesamten 14-tägigen Urlaubszeit nicht zustandegekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden.

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 20 % des Reisepreises. Der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies habe bei ihm und bei seiner Lebensgefährtin zu Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch Ärger geführt. Der Erholungswert habe darunter erheblich gelitten.

Der Kläger stellt den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 615,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.10.1990 zu zahlen.

Der Beklagte bittet um Klageabweisung. Sie meint, die Klage könne nicht ernst gemeint sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Der Beklagten ist zuzugeben, daß hier leicht der Eindruck entstehen könnte, die Klage sei nicht ernst gemeint. Die Zivilprozeßordnung sieht allerdings einen derartigen Fall nicht vor, so daß es hierfür auch keine gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gibt.

Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht begründet.

Der Kläger hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, daß der Kläger seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hatte verbringen müssen.

Aber selbst wenn man dem Kläger seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel nämlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, daß sich der Reisepreis nicht mindert und daß auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen.

Der Kläger hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, daß die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, daß der Kläger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.

(Quelle: https://openjur.de/u/201166.html)
Grüße,
Birgit

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Re: Heute schon gelacht?

#2922

Beitrag von der.Lhagpa » Sa 9. Sep 2017, 05:57

Was den Leuten nicht alles einfällt um die deutschen Mühlen endgültig lahmzulegen.... :dreh:

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Zacharias
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Re: Heute schon gelacht?

#2923

Beitrag von Zacharias » Sa 9. Sep 2017, 12:32

Naja, ist ja schon ein Weilchen her, da hatten die Mühlen noch mehr Zeit.

Dieses Urteil zeigt das sehr deutlich, man hatte sogar noch Zeit und Muße für die Versform:

Sachverhalt:

Der Streit entstand, weil der Beklagte
im Rechtsstreit (ArbG Detmold -1 Ca 1129/06) vorzutragen wagte,
was nun der Klägerin sehr missfällt.
Sie fordert deshalb Schmerzensgeld.
Dass der Beklagte schweigen soll
verlangt sie ferner voller Groll.
Was ist der Grund für ihre Klage?
Nun, der Beklagte hat in X.
einst einen Spielbetrieb besessen.
Die Klägerin ihrerseits indessen
erhielt -als Aufsicht eingesetzt
für diese Tätigkeit zuletzt
als Stundenlohn, wie man das kennt
nur 7 Euro und 11 Cent.
Oft kamen dorthin manche Kunden
erst in den späten Abendstunden,
um sich - vielleicht vom Tagesstress -
beim Spielen auszuruh´n. Indes
behauptet nunmehr der Beklagte,
dass es die Klägerin dann wagte,
so neben ihren Aufsichtspflichten
noch andere Dinge zu verrichten:
So habe sie sich nicht geniert
und auf dem Hocker masturbiert.
Was dabei auf den Hocker troff
befände sich im Hockerstoff.
Die Spielbar sei aus diesem Grunde
als „Russenpuff“ in aller Munde.
Er habe zwar nun dies Geschehen
nicht selbst vor Ort mitangesehen.
Doch hätten Zeugen ihm beschrieben,
was dort die Klägerin getrieben.
Er kündigte auf Grund der Kunde
der Klägerin aus anderem Grunde,
um - dies ließ er jedoch betonen –
den Ruf der Klägerin zu schonen.
Die Klägerin klagte dann sogleich (ArbG Detmold - 1 Ca 1129/06).
Man einigte sich im Vergleich
- hier mag man die Parteien loben –
denn der Vertrag ward aufgehoben
und - um die Sache abzurunden –
die Klägerin noch abgefunden.
Der Klägerin reichte dies nicht hin,
denn ihr steht noch nach Mehr der Sinn.
Sie habe nie vor all den Zockern
sich selbst befriedigt auf den Hockern.
Der Pein, die man ihr zugefügt,
der werde nur durch Geld genügt.
Die Lügen - für sie nicht zu fassen –
muss der Beklagte unterlassen.
Der Beklagte meint, es fehle dieser Klage
der Grund, dies stehe außer Frage.
Er habe nichts etwa „erdichtet“
nein, nur in dem Prozess (ArbG Detmold - 1 Ca 1129/06) berichtet
- und so die Kündigung begründet –
was vorher Zeugen ihm verkündet
und diesen habe er geglaubt.
Dies sei ihm doch wohl noch erlaubt.
Was nun die Klägerin bestreitet,
das habe er auch nie verbreitet.
Er habe doch nur im Prozess
berichtet wie gehört. Indes:
Er könne schließlich nach Belieben
was dort die Klägerin getrieben
beweisen: erstens durch die Zeugen;
die würden sicher nichts verschweigen
Und zweitens durch den Stoffbezug
des Hockers, der die Klägerin trug.
Er reichte ihn - den gut verpackten –
bereits zu den Verfahrensakten (ArbG Detmold -1 Ca 1129/06),
auf dass nunmehr die Analyse
der Klägerin Tun exakt bewiese.
Was die Parteien noch so sagen
ist in der Akte nachzuschlagen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage - wie die Kammer findet –
ist vollumfänglich unbegründet.

1. Auch wenn´s der Klägerin missfällt:
es gibt für sie kein Schmerzensgeld;
denn der Beklagte durfte hier
sich äußern, wie er´s tat. Dafür
gilt dies hier nur in den Verfahren -
sonst darf er auch nichts offenbaren.
Er hat - um auf den Punkt zu kommen –
insoweit etwas wahrgenommen,
was der, der die Gesetze kennt
„berechtigtes Interesse“ nennt (vgl. § 193 StGB).
Zwar könnte man zu Recht hier fragen:
darf man denn einfach etwas sagen,
wenn man es nur von anderen hört
und dies wen es betrifft empört?
Besteht nicht wenigstens die Pflicht,
dass man sich informiert und nicht
leichtfertig irgendwas verbreitet,
was anderen Verdruss bereitet?
Dass der Beklagte so ganz „locker“
erfand das Treiben auf dem Hocker,
er also nicht aus Zeugenmunde
erfuhr die „sexuelle Kunde“,
hat selbst die Klägerin nicht erklärt.
So war es ihm auch nicht verwehrt
die Kunde für sich selbst zu nützen,
hierauf die Kündigung zu stützen.
Die Klägerin hat nämlich nicht
bestritten, dass hier ein Bericht
der Zeugen stattfand, der Beklagte
nur wiedergibt, was man ihm sagte.
Auch dafür, dass die beiden Zeugen
persönlich vielleicht dazu neigen
bewusst die Unwahrheit zu sagen,
ward im Prozess nicht vorgetragen.
So musste der Beklagte nicht
misstrauen ihrem Tatbericht
um selbst der Sache nachzugehen,
was in der Spielbar so geschehen.
Nur wenn sein Ziel war zu verletzen,
die Klägerin herabzusetzen,
sie zu verleumden, zu entehren
war ihm dies deutlich zu verwehren.
Kurz: es kommt letztlich darauf an,
ob´s der Beklagte selbst ersann,
er also gleichsam phantasierte,
wie sich die Klägerin gerierte.
Und deshalb bleibt auch unergründet,
was sich im Hockerstoff befindet
und ob die Zeugen sah´n und hörten,
was dem Beklagten sie erklärten.
Nein, der Beklagte muss mitnichten
ein hohes Schmerzensgeld entrichten.

2. Auch unbegründet - ohne Frage –
ist hier die Unterlassungsklage.
Die Klägerin hat nicht vorgetragen,
dass der Beklagte sozusagen
nun coram publico beschrieben,
was auf dem Hocker sie getrieben.
Nur im Prozess hat er erklärt,
was jetzt die Klägerin empört.
Das durfte er - wie dargestellt,
womit natürlich das entfällt,
was letztlich Grund der Klage war:
die zu befürchtende Gefahr,
dass der Beklagte überall
herumerzählt den „Hockerfall“,
bestrebt ist, unter allen Leuten
was man ihm zutrug zu verbreiten.
Die Kosten, dies bleibt noch zu sagen;
sind von der Klägerin zu tragen (vgl. § 91 ZPO).
Der Streitwert war nach den Gesetzen
(vgl. § 61 I ArbGG, § 3 ZPO, § 23 III RVG)
-wie hier geschehen - festzusetzen.

(Quelle: http://www.ra-reimertshofer.de/index.ph ... Itemid=101)
Grüße,
Birgit

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Re: Heute schon gelacht?

#2924

Beitrag von Rohana » Mo 11. Sep 2017, 19:29

Herrlich, an dem ist ein Busch verloren gegangen... :grinblum:
Ein jeder spinnt auf seine Weise, der eine laut, der andere leise... (Ringelnatz)

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Re: Heute schon gelacht?

#2925

Beitrag von Zacharias » Mo 11. Sep 2017, 19:38

Stimmt, hat ein bisschen was von Busch. Nur hätte der das Thema wohl nicht so deutlich verreimt.
Grüße,
Birgit

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Re: Heute schon gelacht?

#2926

Beitrag von Benutzer 146 gelöscht » Fr 22. Sep 2017, 20:23

http://www.spiegel.de/lebenundlernen/sc ... 69413.html
Panne in Saudi-Arabien Schulbuch zeigt Meister Yoda neben König Faisal


Manfred

Re: Heute schon gelacht?

#2928

Beitrag von Manfred » Mi 4. Okt 2017, 15:01

Etwas Realsatire:
„Furchterregende Tierlaute“ versetzen Urlauber in Panik

http://www.outfox-world.de/news/furchte ... panik.html

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Re: Heute schon gelacht?

#2929

Beitrag von marceb » Do 5. Okt 2017, 08:57

Realer Irrsinn: Baugenehmigung für Hühnermobil
extra 3 - 04.10.2017 22:50 Uhr Autor/in: Patrizia Kümpel, Jürgen Rose
Damit es seinen Hühnern gut geht, schaffte sich ein Biolandwirt einen mobilen Hühnerstall an. Doch da hat er die Rechnung ohne die Behörden gemacht, die verlangen dafür eine Baugenehmigung.
http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/e ... 13480.html

Benutzer 2354 gelöscht

Re: Heute schon gelacht?

#2930

Beitrag von Benutzer 2354 gelöscht » Do 5. Okt 2017, 11:08

Deutschland eben.
Ist anscheinend aber auch nicht in jedem Bundesland gleich .

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