Acker nebenan

Benutzer 4754 gelöscht

Re: Acker nebenan

#11

Beitrag von Benutzer 4754 gelöscht » Mi 23. Nov 2016, 22:38

Welche Handhabe habe ich, wenn trotz Einhaltung von Mindestabständen was bei mir landet?

M.M.n. keine, es wurden ja alle Auflagen eingehalten.

Handhabe hört sich aber schon wieder nach Streit an :hmm:
Gehe doch einfach freundlich auf den Landwirt zu, schildere dein Anliegen freundlich und evtl. gesteht er dir ja zu das er eine Teilbreite entlang von besonderst sensiblen Bereichen (Gemüsegarten) abschält.
ina maka hat geschrieben:
Ein Biobauer kann sich bei seinem Nachbarn schadlos halten, wenn dieser versehentlich Teile seiner Anbauflächen mit Klärschlamm besprüht hat, sodass die spezielle Eignung als Bio-Produkte verloren geht (OLG Hamm 10.10.1995 - 34 U 25/95)
http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/D ... 92888.html#

ich wäre mir nicht so sicher, ob man das als Privatperson dulden muss.
Da geht es ja darum das die Bio-Flächen mit Klärschlamm in Kontakt kamen, Klärschlamm im Bioanbau aber untersagt ist.
Wenn der Breitverteiler die Scheiße weiter wirft als man denkt... :pfeif:
Ist die Kacke am Dampfen :engel:

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MeinNameistHASE
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Re: Acker nebenan

#12

Beitrag von MeinNameistHASE » Do 24. Nov 2016, 08:58

Steffen hat geschrieben:Danke erstmal!
Unser Grundstück ist dreiseitig von Äckern umgeben, ohne trennende Hecke (die muss erst noch wachsen). Und am Ende ist es mir recht egal, ob und wie bestehende Vorschriften durch den Landwirt eingehalten werden, oder nicht, solange nichts auf unserem Grundstück landet. Hier laufen Tiere rum und um deren Gesundheit bin ich besorgt. Ich weiß nicht, was da genau gesprüht und gestreut wird (mal dies, mal das wie es aussieht), absolut unbedenklich kann und wird es nicht sein.

Welche Handhabe habe ich, wenn trotz Einhaltung von Mindestabständen was bei mir landet? Habe ich überhaupt eine? Mir geht es nicht darum, jemanden anzuscheißen oder ähnliches, ich brauche lediglich eine Argumentation.
Soweit ich mit damit auskenne, hast du absolut keine Handhabe. Selbst das JKI, das im Bereich Pflanzenschutz mit Abständen etc forscht, sagt, dass du weit über den Mindestabstand hinaus noch PSM nachweisen kannst. Die Mindestabstände allerdings sind so gewählt, weil aus stetig laufenden Versuchen eine bestimmte Konzentration als maximale Obergrenze in einem bestimmten sensiblen Bereich festgelegt wird. Und diese Konzentration wird meist noch mit dem Sicherheitsfaktor 100 aufgewertet.

Wie die anderen schon gesagt haben: Geh auf den Landwirt zu und sprich mit ihm über deine Bedenken. Vielleicht ist er ja bereit im Rahmen seiner Greening-Auflagen einen Blühstreifen o.ä. anzulegen.

LG Jonas

PS: Wenn vom Düngerstreuer was bei dir landet sei doch froh... Ohne Arbeit Nährstoffe frei Haus :pft:
Ich verlasse mich auf meine Sinne: Irrsinn, Wahnsinn und Blödsinn!

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Re: Acker nebenan

#13

Beitrag von Rohana » Do 24. Nov 2016, 09:10

MeinNameistHASE hat geschrieben: Selbst das JKI, das im Bereich Pflanzenschutz mit Abständen etc forscht, sagt, dass du weit über den Mindestabstand hinaus noch PSM nachweisen kannst.
Da würd mich mal interessieren wieviel und wie "weit", das muss ja ne Konzentration knapp diesseits von messbar sein...
Ein jeder spinnt auf seine Weise, der eine laut, der andere leise... (Ringelnatz)

Benutzer 72 gelöscht

Re: Acker nebenan

#14

Beitrag von Benutzer 72 gelöscht » Do 24. Nov 2016, 10:26

Oelkanne hat geschrieben:Gedüngt, darf außer an Gewässerkanten, immer bis zur Grenze.....
Diese Mindestabstände....
Diese Auflagen...
Kannst du irgendwie verlinken, wo man das nachlesen kann - oder um welche Paragraphen es sich da handelt?
Das wäre hilfreich, denke ich! :daumen:

hias90

Re: Acker nebenan

#15

Beitrag von hias90 » Do 24. Nov 2016, 10:40

Der Bauer muss produzieren und davon seinen Lebensunterhalt bestreiten. Wenn nun jeder Anrainer den Aufstand machen würde wegen Abdrift von Dünger und Spritzmittel, dann kann er gleich alles verkaufen. Dann sind 10 Generationen Familienbetrieb und Familiengeschichte vorbei. Und das alles nur, weil in Zeiten von höchsten Anforderungen an die Sicherheit der applizierten Substanzen immer noch Leute panische Angst davor haben und sich im Recht sehen. Wer ohne anthropogene Umwelteinflüsse leben will, der soll bitte in eine Einöde umziehen oder in den Norden Kanadas auswandern. Aber deswegen anderen Menschen das Leben schwer zu machen ist in einer Sozialgemeinschaft nicht angebracht.
Wenn der Bauer die Auflagen nicht einhält, dann darauf hinweisen. Ansonsten würde ich ihn doch machen lassen.

Benutzer 72 gelöscht

Re: Acker nebenan

#16

Beitrag von Benutzer 72 gelöscht » Do 24. Nov 2016, 10:47

Lieber Hias!
Gibt es nicht eine Verordnung, die sowas regelt, Mindestabstände zu bewohnten Grundstücken bestimmt usw.? In der Düngeverordnung habe ich dazu leider nichts gefunden.
Das war doch die Ausgangsfrage - darauf eine Antwort fände ich spannend und nur weil ein Bauer sein Geld damit verdient, Lebensmittel anzubauen oder Tiere hält, die zum Schlachten bestimmt sind, gibt es keinen Grund, dass er sich nicht an bestehende Gesetze halten soll - auch Ärzte, Düngemittelerzeuger, Maschinenbauer etc. könnten sonst so argumentieren.

Aber ja: auch ich würde als erstes Mal freundlich nachfragen tät ich auch - wer weiß, hat Steffen vielleicht schon getan??

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Re: Acker nebenan

#17

Beitrag von Dagmar » Do 24. Nov 2016, 11:47

Hallo,

also ich wollte auf meinem Grundstück auch nicht mehr alles haben, was die konventionell arbeitende Agrargenossenschaft so verspritzt. Habe deshalb angefangen eine Hecke zu pflanzen. Ob das was nützt? Keine Ahnung, aber es ist auf jeden Fall ein besseres Gefühl. :)

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Re: Acker nebenan

#18

Beitrag von der.Lhagpa » Do 24. Nov 2016, 12:24

Zunächst einmal : Landwirte erzeugen Essen. Ausserdem leben sie davon. Sie MÜSSEN nunmal jedes Korn aus dem Boden pressen - "wir" dagegen spielen nur im Dreck.
ICH habe mit unserem benachbarten Mecklenburger - Sturkopf-Landwirt gesprochen. Selbstverständlich achtet er darauf daß nix auf mein Land kommt, er DARF z.B. nur bei bestimmten Windverhältnissen sprühen. Weiterhin hat er mir angeboten daß wir gemeinsam eine Hecke pflanzen um sicher zu gehen. Also - Reden. KEIN Landwirt hat Bock auf mehr Stress als nötig, sie haben wirklich genug am Hals.

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Re: Acker nebenan

#19

Beitrag von lianehomann » Do 24. Nov 2016, 13:27

Wenn er die oben verlinkten Mindestabstände (2m bei Spritzgeräten, 5 bei Sprühgeräten) einhält und sich an die gute fachliche Praxis (ist ebenfalls vorgeschrieben http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads ... cationFile) hält, also Windrichtung, Windgeschwindigkeit etc. beachtet, würde ich mir keine Sorgen machen, das ist schon sehr sicher. Und falls Du Dir doch noch Sorgen machst, die schon mehrfach empfohlene Hecke pflanzen, dann kann wirklich nix mehr passieren. Den Landwirt ansprechen und mit ihm eine Lösung suchen, da schließe ich mich ebenfalls den Vorrednern an.

Benutzer 4754 gelöscht

Re: Acker nebenan

#20

Beitrag von Benutzer 4754 gelöscht » Do 24. Nov 2016, 14:16

ina maka hat geschrieben:
Oelkanne hat geschrieben:Gedüngt, darf außer an Gewässerkanten, immer bis zur Grenze.....
Diese Mindestabstände....
Diese Auflagen...
Kannst du irgendwie verlinken, wo man das nachlesen kann - oder um welche Paragraphen es sich da handelt?
Das wäre hilfreich, denke ich! :daumen:
Einerseits das hier:
http://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downl ... onFile&v=4

Und als Beispiel mal das Mittel Trinity von der Firma Adama:
http://www.adama-produkte.com/de/d/76
Hier der Abschnitt "Von der Zulassungsbehörde festgelegte Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen"
(NW468) Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.


(NW607-1) Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
reduzierter Abstand: 90 % 5 m


(NG337) Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff Chlortoluron enthalten.


(NW706) Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn:- ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder- die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.


(NW800) Keine Anwendung auf gedrainten Flächen zwischen dem 01. November und dem 15. März.


(NT145) Das Mittel ist mit einem Wasseraufwand von mindestens 300 l/ha auszubringen. Die Anwendung des Mittels muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Abweichend von den Vorgaben im Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" sind die Verwendungsbestimmungen auf der gesamten zu behandelnden Fläche einzuhalten.


(NT146) Die Fahrgeschwindigkeit bei der Ausbringung darf 7,5 km/h nicht überschreiten.


(NT170) Die Windgeschwindigkeit darf bei der Ausbringung des Mittels 3 m/s nicht überschreiten
So gibt es das in jeder Anleitung für jedes in DE zugelassene Pflanzenschutzmittel.

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