ich werde ein Fachwerk (entweder aus Holz oder Stahl) errichten, wo dann die Fenster eingefügt werden. So können dann die Fenster ganz normal eingefügt werden.
Soweit die Planung.

Dagmar
Das schaut unglaublich putzig aus *sofortauchhabenwill* aber für sowas braucht man dann schon eine reguläre Baugenehmigung oder? (Krieg ich bei uns nie und nimmer)kraut_ruebe hat geschrieben:hier ne vorlage
.Adjua hat geschrieben:Das schaut unglaublich putzig aus *sofortauchhabenwill* aber für sowas braucht man dann schon eine reguläre Baugenehmigung oder? (Krieg ich bei uns nie und nimmer)kraut_ruebe hat geschrieben:hier ne vorlage
5. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen
§ 21
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
a)
Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren und außer bei Gebäuden mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m² weiters die Anbringung von Vollwärmeschutz oder einer Wärmedämmung im Bereich der Dachflächen, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;
b)
Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;
c)
die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;
d)
die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;
e)
die Anbringung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Dachfläche oder Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;
f)
die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind.