DerElch hat geschrieben:martin und nicht vergessen das bei ebäää son depperter feldversuch läuft..neuangemeldete treten erstmal die ueberweisung an ebäää ab...der kunde zahlt an die J.P morgan bank...du bekommst ne nachricht das bez ist und musst die ware rausgeben...sobald du bewertet bist..fruehestens nach 2 wch ueberweisen die das geld dann an Dich...VKs haben aber auch schonmal länger als 8 Wch gewartet...
Auf der Seite mit der Rechtsberatung für private Verkäufer ist kein Hinweis darauf zu finden, dass die Zzahlung über eine bestimmte Bank laufen muss.
Würde mich auch interessieren, wie die das dann mit ihrem Geschäftsmodell vereinbaren könnten.
Man findet nämlich unter
http://pages.ebay.de/rechtsportal/kaeufer.html folgenden ersten Satz:
"Wenn Sie über den eBay-Marktplatz einen Artikel kaufen, schließen Sie
mit dem Verkäufer einen verbindlichen Vertrag ab." (Unterstreichung von mir).
Ebay hat genau wie die anderen einschlägigen Portale eine Maklerstellung, vermittelt also Verträge, in dem Fall den Kaufvertrag für die ersteigerte Ware, und bekommt dafür die Maklerprovision vom Verkäufer.
Daraus kann man nicht ableiten, dass der Zahlungsverkehr über ebay laufen muss - bei Maklern ist es typisch, dass sie die Verträge nur vermitteln. Wenn also ausbedungen wird, dass die Zahlung über ebay bzw. ein von denen vorgeschriebenes Institut laufen muss, dürfte ein Koppelgeschäft vorliegen, und dann ist die Maklerprovision nicht geschuldet - niemand kann für Geschäfte mit sich selbst Vermittlungsprovision einfordern.
Wäre interessant, das mal juristisch genau bewerten zu lassen. Oder irgendwas für zwei Euro einstellen, über deren Bank laufen lassen und dann ebääh-Gebühr mit dieser Begründung nicht bezahlen.
Bezahlt wurde
ich, wenn
ich das Geld erhalten habe, nicht wenn ein Dritter, mit dem ich rechtlich nix zu tun habe, vom Käufer meiner Ware Geld erhalten hat.
Der Käufer oder der Verkäufer kann solche Dienste, bei einer Immobilie wäre das typischerweise der Notar mit einem Notarkonto, als Zusatzdienstleistung in Anspruch nehmen. Ihre Beanspruchung oder Nicht-Beanspruchung darf aber den Abschluss des Kaufes nicht in Frage stellen bzw. damit verbunden sein - eben das wäre dann das Koppelgeschäft.
Wer will, findet einen Weg. Wer nicht will, findet eine Ausrede.