Mann wird sich das immerhin mit einiger Zeit Halbflasuchigkeit erkaufen müssen

Auf dem flachen Land kann man eigentlich immer mit einem Gebäude rücken, im Hügelland oder gar Gebirge geht das schon schwerer.
Nein leider nicht. Die kommt dahin wo jetzt das alte Haus steht, geht sonst vom Platz nicht aus.
Vielleicht hast du das Gesetz auf deiner Seite:Rohana hat geschrieben: ↑Sa 6. Feb 2021, 10:25Da wohnen Fledermäuse, Kleiber, diverse Meisen und Spechte, zu schweigen von den unzähligen Bienen und Hummeln die uns zur Blütezeit besuchen und von dem sonstigen Viechzeugs was so in alten Bäumen wohnt. Für mich ist der Baum mehr als ein lästiger Dreckmacher.
Der private Kleingärtner muss die Vorschriften der Landesnaturschutzgesetze, der kommunalen Satzungen und wenn vorhanden auch die Kleingarten-Satzung beachten. Gleiches gilt für Grundstücksbesitzer. Es kann durchaus möglich sein, dass diese Vorschriften auch einer Fällung auf einem Privatgrundstück entgegenstehen. Grundsätzlich gilt ein Verbot, wenn im Baum wildlebende Tierarten leben.
Quelle: basenio.de
Städte und Gemeinden haben das Sagen
In der Praxis haben viele Städte und Gemeinden eine sogenannte Baumschutzverordnung erlassen. Darin ist geregelt, dass sehr hohe oder alte Bäume nicht gefällt oder zurückgeschnitten werden dürfen. Die Baumschutzverordnung ist bundesweit nicht einheitlich. Darüber hinaus gestalten die einzelnen Städte und Gemeinden die Baumschutzverordnung eigenständig. Daher sollte man sich auch an die Baumschutzverordnung wenden, die für das entsprechende Bundesamt oder für die Gemeinde zuständig ist.
Meist findet man in den Vorgaben, dass Bäume ab einer Höhe von einem Meter und einem Stammumfang von 80 Zentimetern nicht ohne Genehmigung gefällt werden dürfen.
Sehr wichtig ist darüber hinaus der Paragraf 39 des Bundesnaturschutzgesetzes. Dieser besagt, dass das Fällen von Bäumen im Sinne des Bestandschutzes von wild lebenden Tieren und Pflanzen zwischen dem 1. März und 30. September grundsätzlich verboten ist.
Quelle: Generali.de
In einem Kleingartenverein hättest du die "Gartenfreunde" deines Vereins, den Vorstand und den Kreisverband auf dem Hals, damit "das wegkommt"Der private Kleingärtner muss die Vorschriften der Landesnaturschutzgesetze, der kommunalen Satzungen und wenn vorhanden auch die Kleingarten-Satzung beachten. Gleiches gilt für Grundstücksbesitzer. Es kann durchaus möglich sein, dass diese Vorschriften auch einer Fällung auf einem Privatgrundstück entgegenstehen. Grundsätzlich gilt ein Verbot, wenn im Baum wildlebende Tierarten leben.
Quelle: basenio.de
Du hast es wirklich nicht einfachRohana hat geschrieben: ↑Di 9. Feb 2021, 15:50Jaa, das mag so sein, aber Sonne, mal ehrlich, wenn ich meinem Mann mit dem Gesetz komme damit dieser oder jener Baum nicht gefällt wird kann ich mich gleich scheiden lassen glaub ich![]()
Ausserdem: In welchem Baum leben denn keine "wildlebenden Tierarten"?![]()