#2526
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von woidler » Di 20. Feb 2018, 01:09
So wie ich das seit Jahrzehnten kenne, ist die Straßenverkehrsordnung auf allen Flä#chen anwendbar, auf denen
tatsächlich ein öffentlicher Verkehr stattfinden kann.
Es kommt nicht darauf an, was der Eigentümer der Fläche möchte , sondern ob er die Fläche für den Verkehr tatsächlich zur Verfügung stellt.
Nicht öffentlich ist daher ein mit Tor abgeschlossener Innenhof . Feldweg oder Parkplatz , der an Einfahrt- und Ausfahrt mit einer Schranke, Kette tatsächlich gesperrt ist. Wahrscheinlich reichen auch querliegende Bäume , Erdhaufen auf Zufahrt zu Baustelle, Steinbruch.
Straftat bei Benutzung eines nichtzugelassenen Fahrzeues , auch Anhänger; Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Hinterziehung von Kfz-Steuer , beides sind Straftaten und dann noch die einschlägigen Bußgeldbestimmungen nach StvO und StVZO.
woidler