§ 1 Inhalt des Jagdrechts
(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem
Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist
die Pflicht zur Hege verbunden.
(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen
angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner
Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt.
Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und
fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.
(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu
beachten.
Aufgrund von waldbaulichen Zielen jedes greifbare Reh zu erlegen widerspricht also der Verpflichtung zur Hege. Zur Hege eines an unsere Kulturlandschaft angepassten Wildbestandes. Nicht zur Schaffung eines Wildbestandes, der dem in irgendeinem fiktiven Urwald entspräche.
Umgekehrt widerspricht ein übermäßiger Rehbestand der Verpflichtung, die Forstwirtschaft mögl. vor Schäden zu schützen.
Das Gesetz gibt also klar vor, einen Kompromiss zwischen den Interessen des Wildes und denen der Forstwirtschaft zu finden.
