strega hat geschrieben:@ Rohana
klär mich mal bitte auf...
Ausgleichszahlungen pro Hektar gibt es für bestimmte Erzeugnisse sagst du.
Für andere nicht, impliziert das. Wer bestimmt welches Anbauprodukt Ausgleichszahlungen verdient zu bekommen?
Und die Folge dessen ist was? Dass alle das selbe anbauen weil sie halt auf die Ausgleichszahlungen scharf sind?
Die Zahlungen sind deshalb pro Hektar um benachteiligte Gebiete nicht noch mehr zu benachteiligen.
Würde man sie z.b pro Tonne Erntegut auszahlen, könnte der vorgebirgs-Landwirt einpacken während der Betrieb in der Börde noch mehr bekommt und zusätzlich noch gut erntet.
Die Ausgleichszahlungen setzen sich aus verschiedenen Segmenten zusammen, um nix falsches zu sagenfüge ich die Beschreibungen des BLE ein.
der Basisprämie
Infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wurde die bis einschließlich 2014 geltende Betriebsprämie durch ein System aus Direktzahlungen bestehend aus Basisprämie, Umverteilungsprämie, Greeningprämie und ggf. Junglandwirteprämie ersetzt.
Die Basisprämie entspricht in ihrem Charakter im Grundsatz der bisherigen Betriebsprämie. Sie basiert ebenfalls auf einem System von Zahlungsansprüchen, die den Betriebsinhabern grundsätzlich im Jahr 2015 auf Antrag entsprechend dem Umfang der von ihnen angemeldeten beihilfefähigen Flächen neu zugewiesen wurden. Der Betriebsinhaber meldet in jedem Antragsjahr seine beihilfefähigen Flächen und Zahlungsansprüche an, wobei die Aktivierung eines Zahlungsanspruchs mit einem Hektar beihilfefähiger Fläche zur Auszahlung der Basisprämie führt.
Alle Zahlungsansprüche in einer Region (in der Regel = Bundesland) haben denselben Wert. Die derzeit noch je Region unterschiedlich hohen Werte der Zahlungsansprüche werden zwischen 2017 und 2019 schrittweise abgebaut, so dass sie in 2019 in ganz Deutschland einen einheitlichen Wert haben werden.
Die Basisprämie dient der Einkommenssicherung und Risikoabsicherung der landwirtschaftlichen Betriebe sowie auch als finanzieller Ausgleich für die weit höheren Umweltschutz-, Tierschutz- und Verbraucherschutzstandards in der EU im Vergleich zu den Produktionsauflagen von Mitbewerbern auf dem Weltmarkt. Sie ist wie alle anderen Direktzahlungen unmittelbar an die Einhaltung zahlreicher weiterer Auflagen gebunden (sog. "Cross-Compliance-Instrument"). Neben 13 schon bestehenden EU-Verordnungen und Richtlinien des Natur-, Umwelt-, Tier- und Verbraucherschutzes, deren Einhaltung laufend und streng überprüft wird, sind Vorgaben zur Erosionsvermeidung als zusätzlich zu erbringende Leistungen ebenso vorgeschrieben worden wie Maßnahmen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und zum Gewässerschutz. Ebenso ist die Beseitigung von Landschaftselementen wie Hecken, Baumreihen und Feldgehölzen verboten. Durch Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung bei aus der Produktion genommenen Flächen und dem Erhalt von ökologisch wertvollen Strukturelementen als Rückzugsgebiete in intensiv genutzten Agrarlandschaften leisten die Direktzahlungen so einen Beitrag zum Erhalt landeskultureller Werte und zum Klimaschutz.
Der Umverteilungsprämie
Zur besseren Förderung von kleinen und mittleren Betrieben wird für die ersten 46 Hektar eines Betriebes, die mit Zahlungsansprüchen aktiviert werden, eine gestaffelte Umverteilungsprämie gewährt (höherer Betrag für die ersten 30 Hektar, niedriger Betrag für bis zu weitere 16 Hektar).
Die Erstattung nicht genutzter Mittel der Krisenreserve:
In jedem Haushaltsjahr werden die Direktzahlungen aller landwirtschaftlichen Betriebe, die mehr als 2.000 Euro Direktzahlungen erhalten, um ca. 1,5% gekürzt. Diese Mittel stehen zur Finanzierung von gezielten Maßnahmen im Falle einer Krise im Agrarsektor zur Verfügung. Werden die Mittel nicht genutzt, weil keine Krise vorlag oder Krisenmaßnahmen über andere Quellen finanziert wurden, erhalten landwirtschaftliche Betriebe, die Direktzahlungen beantragen, im folgenden Haushaltsjahr eine Erstattung in Höhe des gekürzten Beitrags. Wird die Krisenreserve nur zum Teil genutzt, erfolgt die Erstattung anteilig.
Konventionelle Betriebe müssen das sog. Greenig erfüllen, d.h. 5% ihres Ackerlandes als Ökologische Vorrangfläche Ausweisen, das können sein: Zwischenfrüchte (15% des Ackerlandes), Leguminosen, ohne Chemischen Pflanzenschutz (5% des AL), sehr spezielle Blühstreifen (3,33% des AL).
dafür gibt es dann die Greenigprämie, die ist aber nicht kostendeckend:
Biobetriebe müssen diese Anforderungen nicht erfüllen,
bekommen die Greenigprämie aber trotzdem!
Betriebsinhaber, die ein Anrecht auf Zahlung der Basisprämie haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Flächen bestimmte dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, das sogenannte Greening, einhalten. Als Ausgleich wird ihnen für alle beihilfefähigen Flächen des Betriebes, die mit Zahlungsansprüchen aktiviert werden, die Greeningprämie gewährt.
Tut der Landwirt zusätzlich noch etwas für den Umweltschutz, gibt es das Programm für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen:
Über die Förderung von Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen werden freiwillige Umweltleistungen von Landwirten, von Zusammenschlüssen von Landwirten sowie von sonstigen Landbewirtschaftern honoriert, die nicht über die Produktpreise vom Markt abgegolten werden. Die Förderung extensiver Bewirtschaftungsweisen und die Honorierung aktiver Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen, insbesondere auf den ökologisch besonders wertvollen Flächen, leisten einen zentralen Beitrag zum Klimaschutz (insbesondere Vermeidung von Emissionen), zum Boden- und Wasserschutz (insbesondere Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie), zum Erhalt und zur Förderung der Biodiversität und Artenvielfalt (insbesondere Umsetzung von FFH- und Vogelschutzrichtlinie), sowie zur Erhaltung, Pflege und Gestaltung einer regionaltypischen Kulturlandschaft und eines traditionellen Landschaftsbildes.
Betriebe, die an Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen teilnehmen, erhalten daher einen finanziellen Ausgleich, um die bei besonders umweltfreundlichen Produktionsmethoden entstehenden Mehrkosten oder die durch Ertragsminderungen entstehenden Einkommensverluste zu kompensieren.
Ist man Biobetrieb gibt es noch die Bioprämie
Die Zuwendungen an Betriebe des ökologischen Landbaus gleichen die bei dieser besonders umweltfreundlichen Produktionsmethode entstehenden Mehrkosten durch geringere Erträge, höheren Arbeitsbelastungen und höheren Gemeinwohlleistungen aus. Voraussetzung für die Zuwendung ist die Einhaltung der Vorschriften der EU-Öko-Verordnung auf dem gesamten Betrieb.
Alle Zahlungen an jeden Landwirt werden bis auf den letzen Cent veröffentlicht