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						Beitrag
					
								von woidler » Di 20. Feb 2018, 01:09
			
			
			
			
			So wie ich das seit Jahrzehnten kenne, ist die Straßenverkehrsordnung auf allen Flä#chen anwendbar, auf denen
tatsächlich ein öffentlicher Verkehr stattfinden kann.
Es kommt nicht darauf an, was der Eigentümer der Fläche möchte , sondern ob er die Fläche für den Verkehr tatsächlich zur Verfügung stellt.
Nicht öffentlich ist daher ein mit Tor abgeschlossener  Innenhof .  Feldweg oder Parkplatz , der an Einfahrt- und Ausfahrt mit einer Schranke, Kette tatsächlich gesperrt ist. Wahrscheinlich reichen auch  querliegende Bäume , Erdhaufen auf  Zufahrt zu Baustelle, Steinbruch.
Straftat bei Benutzung eines nichtzugelassenen Fahrzeues , auch Anhänger;    Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz  und Hinterziehung von Kfz-Steuer  , beides sind Straftaten und dann  noch die einschlägigen Bußgeldbestimmungen nach StvO und StVZO.
woidler