Wenn ihr bestimmte Begrifflichkeiten nicht versteht, googelt bitte selbst, wenn ich das alles noch im Einzelnen erklären muss wird das hier ein Roman.
Zur Übertragung von Eigentum bedarf es in D einer Einigung (schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft) und einer Übergabe (dingliches Verfügungsgeschäft). § 929 BGB Hierzu gilt das Trennungs- und Abstraktionsprinzip, d.h.: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind getrennt voneinander zu betrachten, und ein Fehler auf einer Ebene wirkt sich nicht auf die andere Ebene aus.
Bei beweglichen Sachen erfolgt die Übergabe entweder faktisch oder durch Einräumung des (un-)mittelbaren Besitzes. (Besitz = tatsächliche Sachherrschaft, Eigentum = rechtliche Sachherrschaft)
Bei unbeweglichen Sachen (=Grundstücken) steht an Stelle der Einigung die sog. Auflassung § 925 BGB (Abschluss des Kaufvertrags unter notarieller Beurkundung) und an Stelle der Übergabe die Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch. § 873 BGB
Alle weiteren Einzelheiten sind im Kaufvertrag zu regeln. Bei uns:
Partei 1 verkauft an Partei 2 das in § 1 dieser Urkunde näher beschriebene Grundvermögen - nachfolgend kurz "Grundstück" genannt. Mitverkauft wird alles, was als Bestandteil und Zubehör gilt.
Was sind also Bestandteile und Zubehör?
Bäume sind erstmal theoretisch (bevor sie gepflanzt werden) bewegliche Gegenstände. Allerdings werden sie wenn sie dann angewachsen sind wesentlicher Bestandteil § 93 BGB des Grundstücks, auf dem sie stehen. Durch diese Verbindung § 946 BGB werden aus den 2 Sachen (Baum und Grundstück) eine einheitliche Sache (Grundstück).
--> Die gefällten Bäume sind Bestandteil des Grundstücks und wurden folglich mitverkauft.
Zubehör ist z.B. das kleine Gartenhäuschen, das auch dort steht.
Durch die Veränderung am Grundstück, die Partei 1 vorgenommen hat (nach Auflassung, vor Eintragung) verletzt er die Verpflichtung, die er mit Abschluss des Kaufvertrags eingegangen ist. Und zwar völlig unabhängig davon, ob der Kaufpreis bereits gezahlt ist, oder nicht. Dadurch ergeben sich für Partei 2 folgende Rechte:
- Rücktritt vom Vertrag
- Schadensersatz neben der Leistung
- ggf. Schadensersatz statt der Leistung
Partei 1 muss also Partei 2 den entstandenen Schaden ersetzen (=Schadensersatz neben der Leistung).
Will ich es jetzt auf die Spitze treiben, könnte ich sogar sagen: Ich trete vom Kaufvertrag zurück. Nun muss ich mir ein neues Grundstück suchen. Ist dieses Grundstück teurer, kann ich die KP-Differenz sowie die Notarkosten als Schadensersatz statt der Leistung fordern, im Extremfall sogar die Zusatzkosten, die mir entstehen, weil das neue Grundstück weiter weg liegt oä. (=Schadensersatz statt der Leistung)
Und noch was: Luipold erweckt hier den Eindruck, wir hätten den Kaufpreis zu spät bezahlt. Das ist nicht der Fall! Ich finds ziemlich frech Luipold, dass du hier solche Verlautbarungen machst, die ein schlechtes Licht auf mich werfen könnten.
Im Kaufvertrag wurde vereinbart:
Der Kaufpreis ist fällig am 15.10.2012, jedoch nicht vor Ablauf einer Woche nach einer schriftlichen Mitteilung des Notars an den Käufer, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Eintragung der Vormerkung im Grundbuch
b) Verzicht auf das Vorkaufsrecht durch die Gemeinde
Die schriftliche Mitteilung des Notars erhielten wir am 11.10.12, also konnten wir zahlen bis spätestens 18.10.12. Die Überweisung ging am 14.10.12 raus, somit ist das Geld auch unter Berücksichtung des Bankweges auf jedenfall rechtzeitig auf dem Konto des Verkäufers.
