Krankenkassenbeiträge bei Selbständigkeit
Verfasst: Mo 16. Jan 2012, 12:03
Aus einem Sreit-Thread im Circus hat sich eine spannende Diskussion zu Krankenversicherung bei Selbständigkeit entwickelt.
Da der Thread dort später automatisch gelöscht wird, habe ich die wesentlichen Infos hier rein kopiert.
Die Diskussion bitte hier fortsetzen.
Entscheidend für die Einstufung bei der Krankenkasse sind das Einkommen aus der Selbständigkeit und ob die Selbständigkeit hauptberuflich (Vollzeit) oder im Nebenerwerb (Teilzeit) ausgeübt wird. Dazu kommt die familiäre Situation, sonstige für Kassenbeiträge relevante Einnahmen, etc.
Hauptberuflich Selbständige:
Bei Selbständigen im Haupterwerb werden die Beiträge aus der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung errechnet. Diese Grenze liegt 2012 bei 3825 Euro.
Bei einem Beitragssatz von 14,9% (abhängig von der Krankenkasse, ohne Krankenhaustagegeldanspruch) ergibt sich ein Krankenkassenbeitrag von monatlich 569,93 Euro.
Bei einem Beitragssatz von 15,5 % (abhänig von der Krankkasse. Beispiel Techniker-Krankenkasse mit Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag) ergibt sich ein Krankenassenbeitrag von 592,88 Euro monatlich.
Dazu kommt die Pflegeversicherung mit 74,56 Euro (mit Kind, Satz 1,95%) bzw. 84,15 Euro für Kinderlose (Satz 2,2%).
Wer die Kritieren für einen Wechsel in eine Private Krankenasse erfüllt, kann sich entsprechende Angebote einholen.
Kann der Selbständige nachweisen, dass sein Einkommen geringer als 3825 Euro im Monat ist (z.B. durch einen Einkommensteuerbescheid. Bei Neubegründung der Selbständigkeit evtl. unter vorbehalt mit dem Business-Plan) kann die Krankenkasse die Berechnungsgrundlage nach unten korrigieren. Es wird jedoch immer von einer sogenannten Mindestbemessungsgrenze ausgegangen. Diese liegt 2012 bei 1968,75 Euro monatlich.
D.h. wenn der Selbständige weniger als 3825 Euro im Monat verdient, aber mehrl als 1968,75 Euro, dann wird der Krankenkassenbeitrag aus dem tatsächlichen Einkommen errechnet.
Verdient er weniger als 1968,75 Euro im Monat, dann werden die Beiträge aus der Mindesgrenze von 1968,75 Euro berechnet.
D.h. Der hauptberuflich Selbständige muss mindestens 293,34 Euro (14,9% von 1968,75 Euro) Krankenkassenbeitrag und 38,39 Euro bzw. 43,31 Euro (kinderlos) Pflegeversicherung bezahlen.
Eine Sonderregelung gilt für Gründer, die einen Existenzgründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Solange dieser Zuschuss läuft, reduziert sich die Mindestbemessungsgrenze auf 1312,50 Euro (Stand 2012).
D.h. der Betroffene zahlt bei geringerem Einkommen einen reduzierten Satz von 195,56 Euro (14,9%) + 25,50 Euro bzw. 28,88 Euro Pflegeversicherung.
Nebenberuflich Selbständige:
Ob jemand nebenberuflich selbständig ist, hängt nicht davon ab, ob ein anderer Haupterwerb vorliegt, sondern davon, wie viel Zeit der Selbständige aufwendet und wie viel er damit verdient.
Falls die Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung erfordert muss diese für Nebenerwerb bzw. Teilzeit ausgesellt werden.
Wenn dann die regelmäßige Arbeitszeit unter 18 Stunden pro Woche liegt und Einnahmen deutlich unter den Grenzwerten für hauptberuflich Selbständige liegen, dann geht auch die Krankenkasse von einer Selbständigkeit im Nebenerwerb aus.
Die Einstufung bei der Krankenasse hängt dann von der berfulichen und familiären Situation ab. Die Kassen scheinen dort einigen Ermessensspielraum zu haben.
Wenn der Betroffene hauptberuflich arbeiten geht und der Gewinn aus der Selbständigkeit unterhalb der Einnahmen aus einem vergleichbaren 400-Euro-Job liegt, wird die Kasse evtl. ganz auf zusätzliche Beiträge verzichten oder nur einen geringen Zuschlag erheben.
Wenn der Betroffene Hausfrau, Schüler etc. ist und bisher über die Familienversicherung des Ehepartners / der Eltern versichert ist, und der Gewinn aus der Selbständigkeit gering ist, kann die Kasse evtl. ganz auf zusätzliche Beiträge verzichten oder nur einen geringen Zuschlag auf die Familienversicherung erheben.
Wenn der Teilzeit-Selbständige keine sonstiges Erwerbseinkommen hat und nicht familienversichert ist, wird er evtl. als sonstiges freiwillig Versichertes Mitglied in der Krankenkasse eingestuft. In dem Fall greift eine reduzierte Mindestbemessungsgrenze von 875 Euro. D.h. sie müssten dann bei geringerem Einkommen 14,9% oder 15,5% aus 875 Euro = 130,38 bzw. 135,63 Euro zuzüglich Pflegeversicherung bezahlen.
Wer also ein kleine Selbstständigkeit mit geringen Einnahmen betreibt und dafür weniger als 18 Stunden die Woche aufbringt (Der Zeiteinsatz ist ja nich nachweisbar, sollte aber plausibel seil), der sollte diese Selbständigkeit als Nebenerweb anmelden und mit seiner Krankenkasse ein Gespräch über die mögliche Einstufung ja nach sonstigen Einnahmen und familiärer Situation führen.
LG,
Manfred
Da der Thread dort später automatisch gelöscht wird, habe ich die wesentlichen Infos hier rein kopiert.
Die Diskussion bitte hier fortsetzen.
Entscheidend für die Einstufung bei der Krankenkasse sind das Einkommen aus der Selbständigkeit und ob die Selbständigkeit hauptberuflich (Vollzeit) oder im Nebenerwerb (Teilzeit) ausgeübt wird. Dazu kommt die familiäre Situation, sonstige für Kassenbeiträge relevante Einnahmen, etc.
Hauptberuflich Selbständige:
Bei Selbständigen im Haupterwerb werden die Beiträge aus der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung errechnet. Diese Grenze liegt 2012 bei 3825 Euro.
Bei einem Beitragssatz von 14,9% (abhängig von der Krankenkasse, ohne Krankenhaustagegeldanspruch) ergibt sich ein Krankenkassenbeitrag von monatlich 569,93 Euro.
Bei einem Beitragssatz von 15,5 % (abhänig von der Krankkasse. Beispiel Techniker-Krankenkasse mit Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag) ergibt sich ein Krankenassenbeitrag von 592,88 Euro monatlich.
Dazu kommt die Pflegeversicherung mit 74,56 Euro (mit Kind, Satz 1,95%) bzw. 84,15 Euro für Kinderlose (Satz 2,2%).
Wer die Kritieren für einen Wechsel in eine Private Krankenasse erfüllt, kann sich entsprechende Angebote einholen.
Kann der Selbständige nachweisen, dass sein Einkommen geringer als 3825 Euro im Monat ist (z.B. durch einen Einkommensteuerbescheid. Bei Neubegründung der Selbständigkeit evtl. unter vorbehalt mit dem Business-Plan) kann die Krankenkasse die Berechnungsgrundlage nach unten korrigieren. Es wird jedoch immer von einer sogenannten Mindestbemessungsgrenze ausgegangen. Diese liegt 2012 bei 1968,75 Euro monatlich.
D.h. wenn der Selbständige weniger als 3825 Euro im Monat verdient, aber mehrl als 1968,75 Euro, dann wird der Krankenkassenbeitrag aus dem tatsächlichen Einkommen errechnet.
Verdient er weniger als 1968,75 Euro im Monat, dann werden die Beiträge aus der Mindesgrenze von 1968,75 Euro berechnet.
D.h. Der hauptberuflich Selbständige muss mindestens 293,34 Euro (14,9% von 1968,75 Euro) Krankenkassenbeitrag und 38,39 Euro bzw. 43,31 Euro (kinderlos) Pflegeversicherung bezahlen.
Eine Sonderregelung gilt für Gründer, die einen Existenzgründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Solange dieser Zuschuss läuft, reduziert sich die Mindestbemessungsgrenze auf 1312,50 Euro (Stand 2012).
D.h. der Betroffene zahlt bei geringerem Einkommen einen reduzierten Satz von 195,56 Euro (14,9%) + 25,50 Euro bzw. 28,88 Euro Pflegeversicherung.
Nebenberuflich Selbständige:
Ob jemand nebenberuflich selbständig ist, hängt nicht davon ab, ob ein anderer Haupterwerb vorliegt, sondern davon, wie viel Zeit der Selbständige aufwendet und wie viel er damit verdient.
Falls die Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung erfordert muss diese für Nebenerwerb bzw. Teilzeit ausgesellt werden.
Wenn dann die regelmäßige Arbeitszeit unter 18 Stunden pro Woche liegt und Einnahmen deutlich unter den Grenzwerten für hauptberuflich Selbständige liegen, dann geht auch die Krankenkasse von einer Selbständigkeit im Nebenerwerb aus.
Die Einstufung bei der Krankenasse hängt dann von der berfulichen und familiären Situation ab. Die Kassen scheinen dort einigen Ermessensspielraum zu haben.
Wenn der Betroffene hauptberuflich arbeiten geht und der Gewinn aus der Selbständigkeit unterhalb der Einnahmen aus einem vergleichbaren 400-Euro-Job liegt, wird die Kasse evtl. ganz auf zusätzliche Beiträge verzichten oder nur einen geringen Zuschlag erheben.
Wenn der Betroffene Hausfrau, Schüler etc. ist und bisher über die Familienversicherung des Ehepartners / der Eltern versichert ist, und der Gewinn aus der Selbständigkeit gering ist, kann die Kasse evtl. ganz auf zusätzliche Beiträge verzichten oder nur einen geringen Zuschlag auf die Familienversicherung erheben.
Wenn der Teilzeit-Selbständige keine sonstiges Erwerbseinkommen hat und nicht familienversichert ist, wird er evtl. als sonstiges freiwillig Versichertes Mitglied in der Krankenkasse eingestuft. In dem Fall greift eine reduzierte Mindestbemessungsgrenze von 875 Euro. D.h. sie müssten dann bei geringerem Einkommen 14,9% oder 15,5% aus 875 Euro = 130,38 bzw. 135,63 Euro zuzüglich Pflegeversicherung bezahlen.
Wer also ein kleine Selbstständigkeit mit geringen Einnahmen betreibt und dafür weniger als 18 Stunden die Woche aufbringt (Der Zeiteinsatz ist ja nich nachweisbar, sollte aber plausibel seil), der sollte diese Selbständigkeit als Nebenerweb anmelden und mit seiner Krankenkasse ein Gespräch über die mögliche Einstufung ja nach sonstigen Einnahmen und familiärer Situation führen.
LG,
Manfred