Die menschliche Zivilisation strebt offensichtlich ihrem Höhepunkt entgegen....Manfred hat geschrieben:Wenn man sich da etwas einliest, gerade bezüglich der geplanten EnEV 2014, kann man nur noch zu dem Schluss kommen, dass da einige Bürokraten langsam völlig durchdrehen. Die wollen sogar Kinos und anderen öffentlich zugänglichen Gebäuden vorschreiben, dass die einen Energieausweis für das Gebäude öffentlich aushängen müssen.Spottdrossel hat geschrieben:Hier habe ich schonmal was:
http://praxis.enev-online.de/altbau_bes ... ierung.htm
und Kommentare sind meistens wichtiger als der Gesetzestext: http://www.enev-kommentare.de/
Hallo? Geht´s noch?
Wärmedämmung im Bestand - Gibt es eine Dämmpflicht?
- Thomas/V.
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Re: Wärmedämmung im Bestand - Gibt es eine Dämmpflicht?
Lassen sie mich durch, mein Bruder ist Arzt!
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Re: Wärmedämmung im Bestand - Gibt es eine Dämmpflicht?
Bei dem Thema muß man auch immer schauen, wen man fragt. Ist ja immer Auslegungssache, ob alles, was nicht expizit verboten ist, dann als erlaubt gilt (oder als erlaubt durchgekämpft wird).
Ich war über ein "Experten"forum zum Thema gestolpert, was von Architekten betrieben wurde.
Da fragte dann jemand, ob die EnEV gilt, wenn ein paar defekte Fassadenverkleidungsplatten ausgetauscht werden.
Antwort: ja, wegen diesem Fassadenverkleidungsabschnitt, Paragraph wasweißich.
Von der Logik her hätte ich diesen Paragraphen so ausgelegt, daß er gilt, wenn man eine NEUE Verkleidung an ein noch unverkleidetes Bauwerk pappt.
Aber ich verdiene ja auch nicht an erhöhten Renovierungskosten
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Ich war über ein "Experten"forum zum Thema gestolpert, was von Architekten betrieben wurde.
Da fragte dann jemand, ob die EnEV gilt, wenn ein paar defekte Fassadenverkleidungsplatten ausgetauscht werden.
Antwort: ja, wegen diesem Fassadenverkleidungsabschnitt, Paragraph wasweißich.
Von der Logik her hätte ich diesen Paragraphen so ausgelegt, daß er gilt, wenn man eine NEUE Verkleidung an ein noch unverkleidetes Bauwerk pappt.
Aber ich verdiene ja auch nicht an erhöhten Renovierungskosten
Hühner sind auch nur Menschen...
http://www.spottdrossel.net
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Re: Wärmedämmung im Bestand - Gibt es eine Dämmpflicht?
Hallo Thomas,
Dagmar
und von dort aus gehts nur noch bergab.Thomas/V. hat geschrieben:Die menschliche Zivilisation strebt offensichtlich ihrem Höhepunkt entgegen....
Dagmar
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- Spottdrossel
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Re: Wärmedämmung im Bestand - Gibt es eine Dämmpflicht?
Die übertreiben es so lange, bis es cool ist, in einer ungedämmten Hütte zu wohnen
.
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Benutzer 146 gelöscht
Re: Wärmedämmung im Bestand - Gibt es eine Dämmpflicht?
das war es schon immerSpottdrossel hat geschrieben:Die übertreiben es so lange, bis es cool ist, in einer ungedämmten Hütte zu wohnen.
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Manfred
Re: Wärmedämmung im Bestand - Gibt es eine Dämmpflicht?
Gerade ist die Antwort vom Ministerium gekommen.
Hier meine Anfrage:
Hier meine Anfrage:
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch die Pressemeldungen der letzten Jahre bin ich sehr verunsichert, was evtl. Pflichten zur Wärmedämmung im Bestand angeht.
Gerade in unserer nordbayerischen Landfluch-Region mit fallenden Immobilienpreisen bedeuten mögliche Dämmpflichten ein erhebliches finanzielles Risiko bei Investitionen in Gebrauchtimmobilien als auch bei schon bestehendem Immobilieneigentum. Besonders für junge Familien, für die Gebrauchtimmobilien bisher eine günstige Einstiegsmöglichkeit ins Wohneigentum waren, für Rentner, die bisher meinten durch selbst genutzte Immobilien ihre Wohnungskosten im Alter im Griff halten zu können, als auch für Vermieter.
Laut einer aktuellen Meldung der TopAgrar (Fachzeitschrift für Landwirtschaft und regenerative Energien) behauptet der Gesamtverband der Dämmstoffindustrie, dass es überhaupt keine Sanierungspflichten hinsichtlich der Dämmung von Bestandsgebäuden gebe?
http://www.topagrar.com/news/Energie-En ... 32681.html
Dem gegenüber stehen die §9 – 21 der EnEV 2009.
Nach meinem Dafürhalten gelten entgegen der Aussagen der Dämmstoffindustrie sämtliche Pflichten der EnEV 2009, lediglich mit den in den § 24 und 25 genannten Ausnahmen und Befreiungstatbeständen, insbesondere bei Unwirtschaftlichkeit der Maßnahme?
Es scheint bisher aber keine behördliche Überwachung und auch keine Sanktionen bei Nichteinhaltung z.B. bei noch nicht erfolgter Dämmung der obersten Geschossdecke zu geben?
Daher meine Fragen:
Ist die EnEV2009 ohne Wenn und Aber einzuhalten?
Wie kann der Nachweis der Unwirtschaftlichkeit einer Maßnahme nach §25 erbracht werden und gegenüber welcher Behörde ist er zu erbringen? Gibt es dafür Fristen?
Wie und durch wen wird die Einhaltung der Vorschriften der EnEV2009 überwacht und mit welchen Sanktionen ist bei Verstößen zu rechnen?
Wie ist sichergestellt, dass alle Bürger bezüglich der Überwachung der EnEV2009 gleich behandelt werden?
Da diese Fragen nicht nur mich beschäftigen, werde ich Ihre Antworten auch im Bereich „Erneuerbare Energien“ des von mir mit betriebenen Forums http://www.selbstvers.org/forum veröffentlichen.
Mit freundlichen Grüßen,
-
Manfred
Re: Wärmedämmung im Bestand - Gibt es eine Dämmpflicht?
Und hier die Antwort:
(Die Hervorhebungen in Fettschrift blau habe ich vorgenommen.)
(Die Hervorhebungen in Fettschrift blau habe ich vorgenommen.)
Sehr geehrter Herr Eidelloth,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom vergangenen Donnerstag, die wir folgendermaßen beantworten möchten:
Grundsätzlich unterscheidet die Energieeinsparverordnung (EnEV) zwischen sogenannten „unbedingten“ Nachrüstpflichten von Bestandsgebäuden, die in jedem Fall (innerhalb festgesetzter Fristen) umzusetzen sind, und sogenannten „bedingten“ Nachrüstpflichten, d. h. hier werden Anforderungen erst gestellt, wenn ich an den Außenbauteilen (Wände, Fenster, Dächer) Veränderungen vornehme.
Die „unbedingten“ Nachrüstpflichten sind in § 10 EnEV aufgeführt; dies sind die Außerbetriebnahme alter Öl- und Gasheizkessel, die vor dem 01.10.1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, die Dämmung bisher ungedämmter oberster Geschossdecken (also der Decke zum Dachboden) und die Dämmung von warmwasserführenden Leitungen in unbeheizten Räumen.
§ 10 Abs. 3 EnEV schreibt die Dämmung nicht begehbarer oberster Geschossdecken vor; die Dämmpflicht wurde nach § 10 Abs. 4 EnEV auch auf begehbare oberste Geschossdecken erweitert, die bis zum 31.12.2011 zu dämmen waren. Alternativ kann auch das Dach statt der obersten Geschossdecke gedämmt werden. Allerdings betrifft die Dämmpflicht, wie gesagt, nur bisher ungedämmte oberste Geschossdecken. Als bereits gedämmt können Decken angesehen werden, wenn sie über eine durchgehende Schicht eines Dämmstoffes verfügen (egal, in welcher Dicke) oder wenn sie – auch ohne Dämmschicht – die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2 erfüllen. Hiervon kann grundsätzlich bei allen Massivdecken ausgegangen werden, die 1969 oder später errichtet wurden, sowie bei allen Holzbalkendecken, egal welchen Baujahres.
Von den „unbedingten“ Nachrüstpflichten sind selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser ausgenommen (§ 10 Abs. 5 EnEV) – allerdings nur so lange, bis ein Eigentümerwechsel stattfindet. In diesem Falle müssen vom neuen Eigentümer die Nachrüstpflichten innerhalb von 2 Jahren erfüllt werden.
Darüber hinaus stellt die EnEV im Baubestand erst Anforderungen, wenn ich Veränderungen an der Gebäudehülle (freiwillig) vornehme – sie zwingt mich aber nicht zur Modernisierung („bedingte“ Anforderungen). So müssen beispielsweise alte Fenster nicht ausgetauscht werden; wenn ich mich aber zu einem Fensteraustausch entschließe, dann müssen die neuen Fenster den in Anlage 3 Tabelle 1 EnEV für Fenster vorgeschriebenen Dämmstandard erfüllen (U-Wert von max. 1,3 W/m²K).
Gleiches gilt auch für das Dach: Erst wenn ich die Dachhaut vollständig erneuere (einschließlich Lattung und ggf. vorhandener Dichtung und Verbretterung) oder innenseitig Bekleidungen oder Verschalungen aufbringe, muss das Dach den in Anlage 3 Tabelle 1 EnEV vorgegebenen Dämmstandard erfüllen (U-Wert max. 0,24 W/m²K). Dabei reicht es allerdings aus, wenn der Sparrenzwischenraum gedämmt wird (siehe Anlage 3 Nr. 4.1 EnEV) – auch wenn damit der U-Wert von 0,24 W/m²K überschritten wird.
Für den Vollzug der EnEV sind in Bayern nach § 1 Abs. 1 Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV (ZVEnEV) die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig. Sie entscheiden in eigenem Ermessen, welche Maßnahmen zu treffen sind. Die ZVEnEV sieht keine regelmäßigen Kontrollen vor, eine Überprüfung erfolgt anlassbezogen. Ordnungswidrigkeiten nach § 27 EnEV können nach § 8 Abs. 2 EnEG mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
§ 9 ZVEnEV regelt die Zuständigkeiten für Befreiungen von den Anforderungen der EnEV. Liegt eine unbillige Härte wegen unangemessenen Aufwands nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 oder Satz 2 EnEV vor, so ist dies von einem EnEV-Sachverständigen nach § 2 Abs. 1 ZVEnEV zu bescheinigen; einer (zusätzlichen) behördlichen Entscheidung bedarf es nicht. Dabei beurteilen die Sachverständigen eigenverantwortlich das Vorliegen des unangemessenen Aufwands, Fristen sind nicht zu beachten.
Weitere Informationen zum energiesparenden Bauen können Sie unserem Internetangebot entnehmen unter http://www.innenministerium.bayern.de/b ... /index.php
Mit freundlichen Grüßen
Martin van Hazebrouck
Ministerialrat
Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
Fachliche Angelegenheiten der Bauordnung
Tel.: +49 (89) 2192-3484
E-Mail: martin.vanhazebrouck@stmi.bayern.de
Internet: http://www.innenministerium.bayern.de
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Re: Wärmedämmung im Bestand - Gibt es eine Dämmpflicht?
ein freudscher VerschreiberManfred hat geschrieben: Gerade in unserer nordbayerischen Landfluch-Region mit fallenden Immobilienpreisen
Das tönt doch für eine Behörde erstaunlich vernünftig.
Probleme bekommt man wohl nur mit einer Nachkriegs-Immobilie in Sparbauweise.
Einen Altbau mit Holzbalkendecken kann man kaufen und selber instand stellen. Hat man das Obergeschoss als Schlafzimmer, muss man sowieso nicht auf 19Grad heizen. Tut man es doch mal für ein paar Tage, weil die wärmebedürftige Grosstante zu Besuch ist, merkt das keiner.
Die Dämmung unbegehbarer oberer Geschossdecken ist zudem eine einfache Sache mit einem guten Verhältnis von Aufwand zu Ertrag. Man kann besenrein machen, irgendwelche Matten auslegen und etwas OSB drauf, damit sich die Sache reinigen lässt und die Dämmung sauber bleibt.
Wenn darunter keine Nasszellen sind, muss man sich auch wegen Dampfsperre keinen Kopf machen.
Mehraufwand gibts oft nur in den Dachschrägen, wenn sich beim Bau weder Zimmermann noch Bauschreiner noch Maurer zuständig gefühlt haben und zwischen Wand und Decke da, wo man nicht hinkommt, 30 cm gar nichts ist und man von oben die Schilfmatten des Deckenputzträgers sehen kann.
Wer will, findet einen Weg. Wer nicht will, findet eine Ausrede.
-
ebau
Re: Wärmedämmung im Bestand - Gibt es eine Dämmpflicht?
@daemo: Zu Deiner Frage - vielleicht kann Dir diese Infoseite weiterhelfen: edit k_r
Hier wird auf die Themen Kauf, energetische Sanierung, finanzielle Hilfen vom Staat, etc. ausgiebig eingegangen.
Hier wird auf die Themen Kauf, energetische Sanierung, finanzielle Hilfen vom Staat, etc. ausgiebig eingegangen.
Re: Wärmedämmung im Bestand - Gibt es eine Dämmpflicht?
Setze es mal hier dazu:
http://www.welt.de/finanzen/immobilien/ ... tlich.html
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Nur wer sich durch nichts und niemanden instrumentalisieren lässt, kann wahre Freiheit leben!
