Oder bei größeren Grundstücken als Windschutz außenrum.emil17 hat geschrieben:Holz sehe ich hier derzeit als Nutzung für Flächen, wo man nix anderes machen kann.
Bäume für Kamin anbauen
Re: Bäume für Kamin anbauen
Gruß
Theo
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Chaosgarten
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Re: Bäume für Kamin anbauen
Hallo,
mal zur auch im Rahmen von Kurzumtriebsplantagen hier immer wieder aufkommenden Frage der Aufforstungsgenehmigung.
Nach meinem Verständnis sollte die Genehmigungsbedürftigkeit mit der Neufassung von § 2 BWaldG entfallen sein und es nun auch Privatpersonen auf Kleinflächen möglich sein "aufzuforsten", ohne dass das Land zu Wald mit den entsprechenden rechtlichen Folgen wird.
§ 2 BWaldG lautet:
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.
(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),
2.
Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung),
3.
mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem in § 3 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 2010 V1) geändert worden ist, bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert und
4.
in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden.
(3) Die Länder können andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen.
Bisher war es so, dass nur nach EU-Recht förderungsfähige Kurzumtriebsplantagen landwirtschaftliche Flächen bleiben konnten (Gleichstellungsprinzip). Indem der Gesetzgeber dieses Erfordernis nicht in § 2 BWaldG reingeschrieben hat, kommt es also nurnoch auf den Zweck der Anlage (baldige Holzentnahme) an. Auch agroforstliche Nutzungen, also Mischanbau wird ausgenommen, ebenso Kleinflächen (sehr unbestimmt) und Baumschulflächen. Für bestehende KUP bleibt natürlich alles beim Alten.
Selbst wenn man § 2 BWaldG nicht als Bestimmung des Anwendungsbereiches des Gesetzes versteht und eine Aufforstungsgenehmigung gem. § 10 GWaldG damit erforderlich wäre, geht mit der Genehmigung, sofern man den Antrag richtig formuliert hat und die Behörde keinen Mist gebaut hat keine Umwandlung in Wald einher.
Auf jeden Fall ist aber eine Anzeige bei der Behörde ratsam, insbesondere wenn man Weideland/Dauergrünland aufforsten möchte, da andere Landschafts- und Umweltschutzvorschriften die Aufforstung dennoch verbieten könnten. Bei Acker wird das wohl in der Regel nicht der Fall sein, aber um böse Überraschungen zu vermeiden, sollte man wohl besser einen Brief hinschicken und sich mal mit dem Sachbearbeiter unterhalten.
Soll natürlich keine Rechtsberatung sein, nur meine persönliche Meinung.
mal zur auch im Rahmen von Kurzumtriebsplantagen hier immer wieder aufkommenden Frage der Aufforstungsgenehmigung.
Nach meinem Verständnis sollte die Genehmigungsbedürftigkeit mit der Neufassung von § 2 BWaldG entfallen sein und es nun auch Privatpersonen auf Kleinflächen möglich sein "aufzuforsten", ohne dass das Land zu Wald mit den entsprechenden rechtlichen Folgen wird.
§ 2 BWaldG lautet:
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.
(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),
2.
Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung),
3.
mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem in § 3 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 2010 V1) geändert worden ist, bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert und
4.
in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden.
(3) Die Länder können andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen.
Bisher war es so, dass nur nach EU-Recht förderungsfähige Kurzumtriebsplantagen landwirtschaftliche Flächen bleiben konnten (Gleichstellungsprinzip). Indem der Gesetzgeber dieses Erfordernis nicht in § 2 BWaldG reingeschrieben hat, kommt es also nurnoch auf den Zweck der Anlage (baldige Holzentnahme) an. Auch agroforstliche Nutzungen, also Mischanbau wird ausgenommen, ebenso Kleinflächen (sehr unbestimmt) und Baumschulflächen. Für bestehende KUP bleibt natürlich alles beim Alten.
Selbst wenn man § 2 BWaldG nicht als Bestimmung des Anwendungsbereiches des Gesetzes versteht und eine Aufforstungsgenehmigung gem. § 10 GWaldG damit erforderlich wäre, geht mit der Genehmigung, sofern man den Antrag richtig formuliert hat und die Behörde keinen Mist gebaut hat keine Umwandlung in Wald einher.
Auf jeden Fall ist aber eine Anzeige bei der Behörde ratsam, insbesondere wenn man Weideland/Dauergrünland aufforsten möchte, da andere Landschafts- und Umweltschutzvorschriften die Aufforstung dennoch verbieten könnten. Bei Acker wird das wohl in der Regel nicht der Fall sein, aber um böse Überraschungen zu vermeiden, sollte man wohl besser einen Brief hinschicken und sich mal mit dem Sachbearbeiter unterhalten.
Soll natürlich keine Rechtsberatung sein, nur meine persönliche Meinung.
