Schafnetzverbot für behornte Schafe
Verfasst: Mo 7. Jan 2013, 16:31
Ich habe heute die Info erhalten, dass eine Halterin im Rhein-Pfalz-Kreis vom Veterinärmat die weitere Verwendung von Schafnetzen für Ihre behornten Schafe untersagt wurde.
Hintergrund: Ein Tier hatte sich mit den Hörnern in einem Netz verfangen und war von Spaziergängern befreit worden, die den Vorfall ans Veterinärmat gemeldet haben.
Die Amtstierärtzin beruft sich bei dem Verbot auf die Europaratsempfehlung von 1992:
Empfehlung für das Halten von Schafen
Artikel 17:
Zäune sollten errichtet und erhalten werden, um Verletzungsgefahren für die Schafe zu vermeiden. Stacheldraht sollte nicht verwendet werden. In den Fällen, in denen Maschendrahtzäune verwendet werden, müssen diese – insbesondere bei Schafen mit Hörnern – häufig überprüft und straff gespannt gehalten werden, um die Gefahr, dass sich die Schafe darin verfangen, auf ein Minimum zu beschränken. Für Ablammbereiche sollte kein Maschendraht verwendet werden, und es wird die Errichtung beweglicher oder fester offener Pferche empfohlen. Elektrische Zäune müssen so konstruiert und gewartet werden, dass ihre Berührung den Schafen nicht mehr als momentanes Unbehagen verursacht. Elektrische Maschendrahtzäune dürfen bei der altung von Schafen mit Hörnern keine Verwendung finden, wenn sie eine Gefahr für die Tiere darstellen können.
Sie ist durch Verwaltungsvorschriften angehalten, sich an dieser Empfehlung zu orientieren.
"Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
Vom 9. Februar 2000
(BAnz. Nr. 36a vom 22. Februar 2000)
1.1 Bei der Beurteilung von Tierhaltungen auf Übereinstimmung mit den nforderungen des § 2 hat die zuständige Behörde auch die anzuwendenden einschlägigen Empfehlungen zu beachten, die der ständige Ausschuss nach Artikel 9 des Europäischen Übereinkommens vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (BGBl. 1978 II S. 113) angenommen hat."
Das Thema wurde hier im Forum vor ein paar Jahren schon mal kurz angesprochen.
Artikel 17 ist durch die Einschränkung "wenn sie eine Gefahr für die Tiere darstellen können" natürlich interpretierbar.
Auch gilt es, die Risiken anderer Zaunformen abzuwägen (Hütesicherheit, Schutz vor wildernten Hunden, Füchsen etc.).
In Summe muss man sich aber wohl anschließen: Wenn Festzäune möglich sind, ist diesen aus Tierschutzsicht der Vorzug zu geben.
Ob ein generelles Verbot für den Einsatz von Schafnetzen bei behornten Schafen und Ziegen beständ hätte, ist m.E. fraglich. In vielen Fällen käme das praktisch einem Haltungsverbot gleich, was im Sinne der Nutztierrassenerhaltung äußerst kontraproduktiv wäre.
Hobbyhalter bekommen im Außenbereich keinen Baugenehmigung für fest Umzäunungen aus Drahtgeflecht. Und Litzenzäune sind auch ein wackeliger Kompromiss.
Hintergrund: Ein Tier hatte sich mit den Hörnern in einem Netz verfangen und war von Spaziergängern befreit worden, die den Vorfall ans Veterinärmat gemeldet haben.
Die Amtstierärtzin beruft sich bei dem Verbot auf die Europaratsempfehlung von 1992:
Empfehlung für das Halten von Schafen
Artikel 17:
Zäune sollten errichtet und erhalten werden, um Verletzungsgefahren für die Schafe zu vermeiden. Stacheldraht sollte nicht verwendet werden. In den Fällen, in denen Maschendrahtzäune verwendet werden, müssen diese – insbesondere bei Schafen mit Hörnern – häufig überprüft und straff gespannt gehalten werden, um die Gefahr, dass sich die Schafe darin verfangen, auf ein Minimum zu beschränken. Für Ablammbereiche sollte kein Maschendraht verwendet werden, und es wird die Errichtung beweglicher oder fester offener Pferche empfohlen. Elektrische Zäune müssen so konstruiert und gewartet werden, dass ihre Berührung den Schafen nicht mehr als momentanes Unbehagen verursacht. Elektrische Maschendrahtzäune dürfen bei der altung von Schafen mit Hörnern keine Verwendung finden, wenn sie eine Gefahr für die Tiere darstellen können.
Sie ist durch Verwaltungsvorschriften angehalten, sich an dieser Empfehlung zu orientieren.
"Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
Vom 9. Februar 2000
(BAnz. Nr. 36a vom 22. Februar 2000)
1.1 Bei der Beurteilung von Tierhaltungen auf Übereinstimmung mit den nforderungen des § 2 hat die zuständige Behörde auch die anzuwendenden einschlägigen Empfehlungen zu beachten, die der ständige Ausschuss nach Artikel 9 des Europäischen Übereinkommens vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (BGBl. 1978 II S. 113) angenommen hat."
Das Thema wurde hier im Forum vor ein paar Jahren schon mal kurz angesprochen.
Artikel 17 ist durch die Einschränkung "wenn sie eine Gefahr für die Tiere darstellen können" natürlich interpretierbar.
Auch gilt es, die Risiken anderer Zaunformen abzuwägen (Hütesicherheit, Schutz vor wildernten Hunden, Füchsen etc.).
In Summe muss man sich aber wohl anschließen: Wenn Festzäune möglich sind, ist diesen aus Tierschutzsicht der Vorzug zu geben.
Ob ein generelles Verbot für den Einsatz von Schafnetzen bei behornten Schafen und Ziegen beständ hätte, ist m.E. fraglich. In vielen Fällen käme das praktisch einem Haltungsverbot gleich, was im Sinne der Nutztierrassenerhaltung äußerst kontraproduktiv wäre.
Hobbyhalter bekommen im Außenbereich keinen Baugenehmigung für fest Umzäunungen aus Drahtgeflecht. Und Litzenzäune sind auch ein wackeliger Kompromiss.